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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Stand Juni 2020

1.      Allgemeines / Geltungsbereich

  • Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und
    Jordan Consulting (sowie für die angeschlossenen Brands) gelten ausschliesslich diese AGB. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
  • Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind nicht bindend, es sei denn, diese werden durch Jordan Consulting schriftlich anerkannt.
  • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestim­mungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch die Parteien durch eine wirksame Bestimmung, die im Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
  • Nachfolgend werden Jordan Consulting und Auftragnehmer synonym verwendet.
    Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vorbehalten.

2.      Umfang des Auftrages

  • Der Inhalt und Umfang eines konkreten Auftrages werden vertraglich, so detailliert, wie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung möglich, festgehalten.
  • Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird der Auftraggeber hierauf aufmerksam gemacht. In diesem Fall erfolgt eine zu­sätzliche schriftliche Auftragserweiterung. Dies gilt ebenso, wenn Auftraggeber von sich aus Zusatz- oder Ergänzungsleistungen an­fordert.
  • Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der empfohlenen oder abgestimmten Massnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Massnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
  • Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert.

3.      Stellvertretung

  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
  • Die Bezahlung der Dritten erfolgt ausschliesslich durch Jordan Consulting.
  • Es entsteht in keinem Fall, ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

4.      Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer über vorher durchgeführte und/oder laufende Aktivitäten – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren, sofern diese in einem Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen oder stehen könnten.
  • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragsnehmers bekannt werden.

5.      Vollständigkeit / Vollständigkeitserklärung

  • Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind.

6.      Berichterstattung / Berichtspflicht

  • Jordan Consulting verpflichtet sich, den Auftraggeber regelmässig über den Stand der Arbeiten zu informieren.
  • Die Häufigkeit, Form und Umfang der Berichtserstattung kann schriftlich verein­bart werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftragnehmer über die genannten Punkte frei entscheiden.

7.      Geheimhaltung / Datenschutz

  • Jordan Consulting verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
  • Weiter verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Mandates sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  • Der Auftragnehmer erstellt für jeden Auftraggeber eine schriftliche Geheimhaltungsvereinba­rung. Sie gilt normalerweise nicht auftragsbezogen, sondern auf die jeweilige Unternehmung sowie solange eine der beteiligten Parteien ein Interesse an der Geheimhaltung hat. Dies kann vom Auftraggeber anderes gewünscht werden, benötigt jedoch Schriftlichkeit.
  • Allfällige Dritte (Subcontractor) die durch Jordan Consulting beauftragt werden, werden ebenfalls durch eine Geheimhaltungsvereinbarung zur Vertraulichkeit verpflichtet.
  • Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen ausschliesslich im Falle einer gültigen rechtlichen Verpflichtung auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage. In solchen Fällen wird der Auftraggeber darüber informiert.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Massnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes getroffen worden sind und die Weitergabe der Daten rechtmässig ist.
    Eine entsprechende Auftragsdatenverarbeitungs-Vereinbarung wird bei Bedarf erstellt.
  • Jordan Consulting nutzt für den elektronischen Datenaustausch oder die Aufbewahrung von Informationen ausschliesslich sichere, verschlüsselte Speicher. (Nach dem aktuellen Stand der Technik)
  • Der Auftraggeber ist angehalten dem Auftragnehmer entsprechend sichere Zugänge zum ICT System zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Sicherheit und der Unterbindung des Missbrauchs, auf Seiten des Auftraggebers, liegt allein in dessen Hand. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags nötigen Rechte im IT-System ein (z.B. bei Bedarf auch Administratorrechte).

8.      Urheberrecht / Nutzungsrecht

  • Die Nutzungsrechte für geschaffene Werke, im urheberrechtlichen Sinn, wie beispielsweise Dokumentationen, Prozesse, Vorgehensweisen, elektronische Berechnungen, Analysen, Schulungsunterlagen sowie alle artverwandten Arbeitsresultate gehen erst nach der vollständigen Bezahlung des Honorars auf den Auftraggeber über. Sehen zwingende gesetzliche Verpflichtungen dies anders vor, gelten diese Bestimmungen anstelle dieser AGB.
  • Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die vorherige Erlaubnis des Auftragsnehmers einzuholen und entsprechend zu entschädigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die erwähnten Werke vom Auftraggeber Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Art die Weitergabe stattfindet und ob diese gegen Entgelt oder kostenlos erfolgt.

9.      Aufbewahrung von Unterlagen

  • Jordan Consulting ist nicht verpflichtet Unterlagen und Daten, welche zur Auftragserfüllung verwendet wurden für den Auftraggeber aufzubewahren.
  • Jordan Consulting ist verpflichtet diejenigen Unterlagen aufzubewahren, die einer zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen.
  • Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer alle notwendigen Unterlagen und Daten beim Abschluss des Auftrages. Der Auftragnehmer kann eine Kopie behalten, verpflichtet sich jedoch der Geheimhaltung und dem Datenschutz. Der Umfang wird in den AGB erläutert.

10. Honorar

  • Das Honorar wird in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Ausgestaltung, der Umfang und der Inhalt der zu erbringenden Leistungen ist zwischen Jordan Consulting und dem Auftraggeber zu vereinbaren.
  • Zeit- und Vergütungsprognosen in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Auf­wand von Faktoren abhängen kann, welche vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden können.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessenen Vorschüsse zu verlangen oder für bereits erbrachte Leistungen Zwischenabrechnungen zu stellen.
  • Kann der Auftrag aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Jordan Consulting nicht komplett oder auch nur teilweise ausgeführt werden, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Ho­norars, abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für den gesamten vereinbarten Auftrag zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen vom Auftraggeber zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit maximal 20 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, gedeckelt.
  • Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Jordan Consulting von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung wei­terer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
  • Wurde nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Honorarverrechnung monatlich.
  • Falls Arbeiten durch den Auftraggeber explizit verlangt oder durch die Dringlichkeit gegeben, zwischen 20:00 und 06:00, oder an einem Samstag geleistet werden müssen werden diese Stunden mit einem Zuschlag von 50% berechnet.
    Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gilt ein Zuschlag von 100% zum vereinbarten Honorar.
  • Ein Arbeitstag entspricht normalerweise 8 Arbeitsstunden. Die effektiven geleisteten Stunden werden ausgewiesen und abgerechnet.

11. Spesen / Reisekosten

  • Wurde nichts anderes schriftlich vereinbart, sind alle für die Auftragserfüllung notwendigen Auslagen vom Auftraggeber zu übernehmen.
  • Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt:
    – Hin- und Rückweg gelten als Arbeitszeit.
    – Gefahrenen Kilometer werden mit CHF 0.90 je Kilometer verrechnet.
    – Bei Zugfahrten wird die 1. Klasse verrechnet.
  • Bei Flugreisen wird die Economy-Class verrechnet. Ab einer reinen Flugzeit von 8 Stunden wird Business-Class verrechnet. In beiden Fällen werden sämtliche Gebühren und Zusatzkosten, welche bei Flugreisen anfallen, eingeschlossen und sind vom Auftraggeber in voller Höhe zu ersetzen.
  • Bei Übernachtungen wird ein angemessenes Hotel verrechnet.
  • Für Kleinauslagen können Pauschalspesen von 2% vom Honorar verrechnet werden.
  • Weitere Spesen werden in gegenseitiger Absprache nach effektivem Aufwand und gegen Beleg verrechnet.

12. Nachweis für den Auftraggeber

  • Jordan Consulting stellt jeweils eine gesetzeskonforme Rechnung mit allen erforderlichen Merkmalen aus.
  • Der Auftragnehmer weisst seine Aufwände sowie die Auslagen (Spesen) separat nach. Dieser Nachweis liegt jeder Rechnung bei, sofern es vom Auftraggeber gewünscht wird.

13. Zahlungsbedingungen

  • Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich bei wiederkehrenden Tätigkeiten sowie bei einmaligen Vorhaben direkt nach dem Abschluss der Arbeiten.
  • Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto. Abzüge jeglicher Art sind nicht gestattet.
  • Einsprachen oder begründete Einwände sind innerhalb von maximal 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als unwidersprochen und genehmigt.

14. Verzugszinsen / Zuschläge / Mahngebühren / Betreibung

  • Jordan Consulting ist berechtigt bei Überschreitung des Zahlungsziels nach einer einmaligen schriftlichen Mahnung an den Auftraggeber, Verzugszinsen, Zuschläge und/oder Mahngebühren zu verlangen.
  • Der Verzugszins beläuft sich auf 8 % der ausstehenden Gesamtsumme. Dieser wird jeweils Ende Monat erhoben und der ausstehenden Gesamtsumme aufgerechnet.
  • Im Falle einer Betreibung an den Auftraggeber, fallen sämtliche Kosten, die dadurch entstehen zulasten des Auftraggebers. Das beinhaltet u.a. die Betreibungsgebühr und die Arbeitsausfallsentschädigung inkl. Verzugszinsen. Die angefallenen Kosten werden separat verrechnet.

15. Rechnungsstellung

  • Jordan Consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden, sofern keine entsprechende anderslautende Vereinbarung vorliegt.

16. Dauer des Vertrages

  • Ein Vertrag endet mit dem Abschluss des vereinbarten Auftrages oder der Auflösung/Kündigung durch Auftragnehmer oder Auftraggeber.

17. Vorzeitige Auflösung des Vertrages

  • Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhal­tung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbeson­dere anzusehen.
  • Wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt.
  • Wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
  • Wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begeh­ren von Jordan Consulting weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
  • Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rech­nungen durch den Auftraggeber nicht fristgerecht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann er nach vorangegangener einmaliger schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

18. Haftung

  • Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Emp­fehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  • Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg vom Auftragnehmer empfohlenen oder umgesetzten Massnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Massnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
  • Jordan Consulting haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt.
  • Die Haftung des Auftragnehmers entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist.
  • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Leistungen, für die er mit Jordan Consulting einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsmässig genutzt werden. Er ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und übernimmt die alleinige Verantwortung für den Inhalt, der auf seinen Systemen und Speichermedien vorhandenen Daten. Der Auftragnehmer lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab.
  • Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Beeinträchtigungen bei einer Weitergabe von geschaffenen Werken (im urheberrechtlichen Sinn), Informationen, elektronischen Daten oder Ähnlichem durch den Auftraggeber an Dritte oder an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, welche bei den genannten Unternehmen dadurch auftreten.

19. Schlussbestimmungen

  • Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderun­gen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
  • Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • Alle beteiligten Parteien vereinbaren die ausschliessliche Anwendung von Schweizer Recht. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird das am Sitz von Jordan Consulting zuständige Bezirksgericht vereinbart.